Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fußball-Club Marbach am Neckar e. V. Er hat seinen Sitz in Marbach am Neckar und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Amtsgerichtsbezirk Marbach) unter der Nr. 310128 eingetragen.
Die Farben des Vereins sind blau/gelb.
Der Verein wurde im Jahr 1952 gegründet.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, oder Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Sachverhalt zur Entscheidung vorzulegen. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds; die Pflichten bleiben bestehen. Erfolgt keine Vorlage an die Mitgliederversammlung, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt nach dem SEPA-Basis-Verfahren.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Der Vorstand wird ermächtigt, bei Bedarf eine zusätzliche Beitragspflicht (z. B. Aufnahmegebühr) für einzelne oder alle Abteilungen innerhalb des Vereins festzustellen.

§ 7 Verbandsanschluss

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (§ 9), der Vorstand (§ 10) und der Vereinsausschuss (§ 13).

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses („erweiterter Vorstand“),
4. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
5. Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung,
6. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
7. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach den Gesetzen ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung der Einladung auf der Startseite der vereinsseitig unter der Domain www.fc-marbach.de unterhaltenen Homepage und einer solchen im Anzeigenteil der lokalen Tageszeitung sowie durch einen Aushang im Schaukasten am Vereinslokal FC-Klause einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlussfassungen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 4. Vorsitzenden und dem 5. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Sind sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende verhindert, wird der Verein durch den 3. Vorsitzenden vertreten, dann durch den 4. Vorsitzenden und schließlich durch den 5. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende ist Vorstandssprecher der den Verein nach außen repräsentiert.
Der 2. Vorsitzende ist der Sportvorstand des Vereins.
Der 3. Vorsitzende ist der Kassierer des Vereins.
Der 4. Vorsitzende ist der Jugendvorstand des Vereins.
Der 5. Vorsitzende ist zuständig für Organisation und Vereinsaktivitäten des Vereins.

Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Eigenschaft als Vorstand ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für ihre Tätigkeit lediglich eine Pauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Die Aufgaben werden, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird vom Vereinsausschuss beschlossen. In dieser Geschäftsordnung wird die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern sowie die Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen des Vereinsausschusses geregelt.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Zeit von 2 Jahren gewählt. In einem ungeraden Kalenderjahr wird der 1. Vorsitzende, 4. Vorsitzende und 5. Vorsitzende für 2 Jahre gewählt. In einem geraden Kalenderjahr werden der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende jeweils für 2 Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl nach dem neuen Turnus werden der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende zunächst nur für 1 Jahr gewählt, um ein gleichzeitiges Ausscheiden aller Vorstände zu vermeiden.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vereinsausschuss kommissarisch ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 13 Vereinsausschuss

Der erweiterte Vorstand (Vereinsausschuss) besteht aus

a) dem Vorstand gem. § 10,
b) dem Schriftführer
c) dem Presse-/Medienreferent,
d) dem Wirtschaftsführer,
e) dem technischen Leiter,
f) dem Jugendleiter,
g) dem Spielleiter der 1. Mannschaft,
h) dem Spielleiter der 2. Mannschaft,
i) dem Spielleiter der AH (Alte Herren),
j) einem Vertreter der passiven Mitglieder,
k) dem Schiedsrichterbetreuer.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses gem. Buchstaben b) – k) werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Aufgaben des Vereinsausschusses und die Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung. Diese wird vom Vereinsausschuss beschlossen.
Der Vereinsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und satzungsmäßige Verwendung der Mittel. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge und nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat grundsätzlich einmal im Jahr zu erfolgen. Sofern der Vorstand Grund zur Annahme hat, dass eine unterjährige Prüfung durchgeführt werden sollte, so sind die Kassenprüfer an eine solche Entscheidung gebunden. Über das Ergebnis der jeweiligen Kassenprüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Fußballsports, zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 19.07.2023 in Marbach am Neckar von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Marbach am Neckar, den 26.08.2023

1. Vorsitzende (Jochen Berger)
2. Vorsitzender (Markus Widmann)
3. Vorsitzender (Hans-Joachim Sturm)
4. Vorsitzender (Lukas Möhle)
5. Vorsitzender (Nico Knüpfer)