Aktualisierung Satzung HV
Wichtige Information zur HV am 19.07.2023
1. Satzungsänderung § 10 Vorstand
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§ 10 Vorstand
• Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.
• Der 3. Vorsitzende ist der Kassierer des Vereins.
• Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Sind sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende verhindert, wird der Verein durch den 3. Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
• Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Eigenschaft als Vorstand ehrenamtlich tätig.
• Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für ihre Tätigkeit lediglich eine Pauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
neu
§ 10 Vorstand
• Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 4. Vorsitzenden und dem 5. Vorsitzenden.
• Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Sind sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende verhindert, wird der Verein durch den 3. Vorsitzenden vertreten, dann durch den 4. Vorsitzenden und schließlich durch den 5. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
• Der 1. Vorsitzende ist Vorstandssprecher der den Verein nach außen repräsentiert.
• Der 2. Vorsitzende ist der Sportvorstand des Vereins.
• Der 3. Vorsitzende ist der Kassierer des Vereins.
• Der 4. Vorsitzende ist der Jugendvorstand des Vereins.
• Der 5. Vorsitzende ist zuständig für Organisation und Vereinsaktivitäten des Vereins.
• Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Eigenschaft als Vorstand ehrenamtlich tätig.
• Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für ihre Tätigkeit lediglich eine Pauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Satzungsänderung § 12 Wahl des Vorstands
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§ 12 Wahl des Vorstands
• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
• Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
• In einem ungeraden Kalenderjahr wird der 1. Vorsitzende für 2 Jahre gewählt.
• In einem geraden Kalenderjahr werden der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende jeweils für 2 Jahre gewählt.
• Bei der ersten Wahl nach dem neuen Turnus werden der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende zunächst nur für 1 Jahr gewählt, um ein gleichzeitiges Ausscheiden aller Vorstände zu vermeiden.
• Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
• Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vereinsausschuss kommissarisch ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
• Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
• Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
neu
§ 12 Wahl des Vorstands
• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
• Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
• In einem ungeraden Kalenderjahr wird der 1. Vorsitzende,4. Vorsitzende und 5. Vorsitzende für 2 Jahre gewählt.
• In einem geraden Kalenderjahr werden der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende jeweils für 2 Jahre gewählt.
• Bei der ersten Wahl nach dem neuen Turnus werden der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende zunächst nur für 1 Jahr gewählt, um ein gleichzeitiges Ausscheiden aller Vorstände zu vermeiden.
• Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
• Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vereinsausschuss kommissarisch ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
• Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
• Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Die Satzungsänderung wird wie folgt begründet:
Die Vergrößerung des Vorstandes im Verein bzw. der Aufgabenbereiche ist nötig um hier zukünftig den zeitlichen und organisatorischen Aufwand für die im Vereinsvorstand und in den Abteilungen tätigen und handelnden Personen zu verkleinern, Kräfte zu bündeln und um Entscheidungswege zu verschlanken bzw. verkürzen.
Dadurch sollen die Aufgaben in klar abgrenzbare und überschaubare Themen und Pakete (Ressorts), kleiner als bisher, neu aufgeteilt werden.
Mit dieser Verteilung von Kompetenzen und Verantwortung wird für die einzelnen Personen der Aufwand geringer was gleichzeitig auch den Anreiz für alle anderen Vereinsmitglieder sein soll hier sich aktiv im Verein einzubringen und bisherige Aufgaben und ggf. neu geschaffene Posten zu zu übernehmen und zu begleiten.
Als ein Ziel und Folge sehen und wünschen wir uns hier, dass dadurch eine (Neu)Belebung des Vereinslebens stattfindet, der Gemeinschaftsinne gestärkt wird und die Bereitschaft wächst, dass sich viele Mitglieder im Verein ein Engagement für und im FC Marbach vorstellen können.
Eingebracht wurde der Antrag, die Satzung zu ändern, von Markus Widmann, HaJo Sturm, Jochen Berger, Lukas Möhle und Nico Knüpfer.
Datum: 18.07.2023